AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines
Sehr geehrter Kunde, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit
wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem
Reisevermittler (dem Reisebüro oder sonstigen Reisevermittler) zu Stande
kommenden Reiseververmittlungsvertrages. Sie ergänzen die auf den
Reisevermittlungsvertrag anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und
füllen diese aus.
2. Vertragsschluss, Anzuwendendes Recht
2.1 Der Abschluss des Vertrages bedarf keiner bestimmten Form. Mit der
Erteilung des Vermittlungsauftrags kommt zwischen dem Kunden und dem
Reisevermittler der Reisevermittlungsvertrag als
Geschäftsbesorgungsvertrag zustande.
2.2 Wird der Auftrag auf
elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt der
Reisevermittler den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem
Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der
Annahme des Vermittlungsauftrags dar.
2.3 Die beiderseitigen
Rechte und Pflichten des Kunden und des Reisevermittlers ergeben sich,
soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus
den im Einzelfall (insbesondere zu Art und Umfang des
Vermittlungsauftrags) vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen
Reisevermittlungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften der §§
675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
2.4
Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner
der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem
getroffenen Vereinbarungen, insbesondere – soweit wirksam vereinbart –
dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen.
3. Allgemeine Vertragspflichten des Reisevermittlers, Auskünfte, Hinweise
3.1 Die vertragliche Leistungspflicht des Reisevermittlers besteht,
nach Maßgabe dieser Vermittlungsbedingungen, in der Vornahme der zur
Durchführung des Vermittlungsauftrags notwendigen Handlungen
entsprechend dem Buchungsauftrag des Kunden und der entsprechenden
Beratung, sowie der Abwicklung der Buchung, insbesondere der Übergabe
der Reiseunterlagen, soweit diese nicht nach dem mit dem jeweils
vermittelten Reiseunternehmen getroffenen Vereinbarungen direkt dem
Kunden übermittelt werden.
3.2 Der Reisevermittler ist
berechtigt, von Buchungsvorgaben des Kunden abzuweichen, wenn er nach
den Umständen davon ausgehen darf, dass der Kunde die Abweichung
billigen würde. Dies gilt nur insoweit, als es dem Reisevermittler nicht
möglich ist, den Kunden zuvor von der Abweichung zu unterrichten und
seine Entscheidung zu erfragen. Der Reisevermittler hat den Kunden vor
einer Abweichung von den Buchungsvorgaben zu unterrichten und dessen
Weisungen abzuwarten, es sei denn, dass die hierdurch bedingte zeitliche
Verzögerung die Durchführung des vom Kunden unbedingt erteilten
Vermittlungsauftrags gefährdet oder unmöglich macht.
3.3 Bei
der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Reisevermittler im
Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die
richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an
den Kunden.
3.4 Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen
Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden
ausdrücklichen Vereinbarung zustande.
3.5 Für die Richtigkeit
erteilter Auskünfte haftet der Reisevermittler gemäß § 676 BGB nicht, es
sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
3.6 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler nicht
verpflichtet, den jeweils billigsten Anbieter der angefragten
Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten.
4. Pflichten des Reisevermittlers bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen
4.1 Der Reisevermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und
Visabestimmungen, soweit ihm hierzu vom Kunden ein entsprechender
Auftrag ausdrücklich erteilt worden ist.
4.2 Ansonsten besteht
eine entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn
besondere dem Reisevermittler bekannte oder erkennbare Umstände einen
ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden
Informationen (insbesondere bei Pauschalreisen) nicht bereits in einem
dem Kunden vorliegenden Reiseprospekt enthalten sind.
4.3 Im
Falle einer nach den vorstehenden Bestimmungen begründeten
Informationspflicht kann der Reisevermittler ohne besonderen Hinweis
oder Kenntnis davon ausgehen, dass der Kunde und seine Mitreisenden
deutsche Staatsangehörige sind und in deren Person keine Besonderheiten
(z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit) vorliegen.
4.4 Entsprechende Hinweispflichten des Reisevermittlers beschränken sich
auf die Erteilung von Auskünften aus oder von geeigneten
Informationsquellen, insbesondere aus aktuellen, branchenüblichen
Nachschlagewerken oder der Weitergabe von Informationen ausländischer
Botschaften, Konsulate oder Tourismusämter.
4.5 Eine spezielle
Nachforschungspflicht des Reisevermittlers besteht ohne ausdrückliche
diesbezügliche Vereinbarungen nicht. Der Reisevermittler kann seine
Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden auf die
Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei den in Betracht
kommenden Informa-tionsstellen verweist.
4.6 Die vorstehenden
Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über
Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften sowie
bezüglich gesundheitsprophylaktischer Vorsorgemaßnahmen des Kunden und
seiner Mitreisenden.
4.7 Der Reisevermittler ist verpflichtet,
den Kunden darüber zu informieren, ob die von ihm vermittelten
Reiseleistungen eine Reiserücktrittskostenversicherung enthalten.
4.8 Eine weitergehende Verpflichtung bezüglich des Umfangs, den
Deckungsschutz und den Versicherungsbedingungen von Reiseversicherungen
besteht nicht, soweit diesbezüglich keine anderweitige ausdrückliche
Vereinbarung getroffen wurde. Soweit Gegenstand der Vermittlung
Reiseversicherungen sind, besteht eine Informationspflicht des
Reisevermittlers insbesondere insoweit nicht, als sich der Kunde aus ihm
übergebenen oder vorliegenden Unterlagen des Anbieters der vermittelten
Reiseleistung oder den Versicherungsunterlagen über die
Versicherungsbedingungen entsprechend unterrichten kann.
4.9
Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung
erforderlichen Dokumente ist der Reisevermittler ohne besondere,
ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme
eines solchen Auftrages kann der Reisevermittler ohne besondere
Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen,
insbesondere für Telekommunikationskosten und – in Eilfällen – den
Kosten von Botendiensten oder einschlägiger Serviceunternehmen
verlangen. Der Reisevermittler kann für die Tätigkeit selbst eine
Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den
Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.
4.10 Der Reisevermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und
sonstigen Dokumenten und für den rechtzeitigen Zugang, es sei denn, dass
die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen
Umstände vom Reisevermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht
worden sind.
5. Stellung und Pflichten des
Reisevermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugscheinen
bestimmter Linienflugverkehrsgesellschaften
5.1 Die
nachfolgenden Bestimmungen gelten nur für die Vermittlung von Flügen
bestimmter Fluggesellschaften, die vom Reisevermittler allgemein,
insbesondere durch Aushang in seinen Geschäftsräumen oder in anderer
Weise vor oder bei der Annahme des Vermittlungsauftrages bezeichnet
wurden.
5.2 Mit den genannten Fluggesellschaften ist der
Reisevermittler auf der Grundlage besonderer vertraglicher
Vereinbarungen und der gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen eines
Agenturverhältnisses verbunden.
5.3 Dem Kunden gegenüber wird
der Reisevermittler jedoch ausschließlich als Vermittler eines
Luftbeförderungsvertrages zwischen diesem und der jeweiligen
Fluggesellschaft tätig. Im Rahmen dieser Doppelstellung hat er also
sowohl dem Kunden als auch gegenüber der Fluggesellschaft vertragliche
und gesetzliche Be-stimmungen zu beachten.
5.4 Den
Reisevermittler trifft keine eigene Leistungspflicht oder Haftung
bezüglich der vermittelten Flugleistung. Eine etwaige Haftung des
Reisevermittlers aus einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten als
Reisevermittler bleibt hiervon unberührt.
5.5 Die angegebenen
und in Rechnung gestellten Preise sind (soweit bezüglich Steuern und
Flughafengebühren nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist)
Brutto-Endpreise und beinhalten eine vom Reisevermittler kalkulierte
Vergütung seiner Tätigkeit für den Kunden. Im Falle einer Umbuchung,
eines Namenswechsels, des Rücktritts oder der Nichtinanspruchnahme kann
der Reisevermittler hierfür die von der Fluggesellschaft geforderten
Entgelte einziehen sowie zusätzlich ein im Einzelfall oder durch Aushang
vereinbartes Bearbeitungsentgelt fordern.
5.6 Der
Reisevermittler ist von der Fluggesellschaft mit dem Inkasso des
Flugpreises und sonstiger von der Fluggesellschaft zu fordernden
Entgelte beauftragt und haftet dieser gegenüber für die Zahlung. Eine
für diese Inkassotätigkeit gegebenenfalls erfolgende Vergütung der
Fluggesellschaft an den Reisevermittler ist ohne Einfluss auf den vom
Kunden zu bezahlenden Preis.
5.7 Der Reisevermittler kann
Forderungen der Fluggesellschaft im eigenen Namen gerichtlich und
außergerichtlich geltend machen.
5.8 Für das
Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten
die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes für
inländische Flüge und – soweit auf den jeweiligen Flug anwendbar –
unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen, die Vorschriften
des Montrealer Übereinkommen. Ergänzend geltend, soweit wirksam
vereinbart, die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der jeweiligen
Fluggesellschaft.
6. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
6.1 Der Reisevermittler ist berechtigt, Anzahlungen entsprechend den
Reise- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Unternehmen zu
verlangen, soweit diese wirksam vereinbart sind und rechtswirksame
Anzahlungsbestimmungen enthalten. Weitergehende Anzahlungen kann der
Reisevermittler unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen
insbesondere des § 651 k BGB (Pflicht zur Kundengeldabsicherung bei
Pauschalreisen), erheben, wenn insoweit hierzu eine ausdrückliche
Vereinbarung getroffen wurde.
6.2 Soweit es den Vorgaben des
vermittelten Reiseunternehmens gegenüber dem Reisevermittler,
insbesondere dem Agenturvertrag zwischen Reiseunternehmen und dem
Reisevermittler, in gesetzlicher Weise entspricht, ist der
Reisevermittler berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Preis der
vermittelten Leistung ganz oder teilweise für den Kunden zu verauslagen.
Bei Pauschalreisen ist hierfür Voraussetzung, dass dies gegen
Aushändigung eines gültigen Sicherungsscheins gemäß § 651k BGB
geschieht.
6.3 Die Regelung in Ziffer 5.2 gilt entsprechend
für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich
oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten
Reiseunternehmens.
6.4 Der Reisevermittler kann Ersatz der ihm
für die Vermittlung entstehenden Aufwendungen verlangen, soweit dies
vereinbart ist oder er diese den Umständen nach für erforderlich halten
durfte.
6.5 Der Anspruch des Reisevermittlers auf
Aufwendungsersatz umfasst auch Zahlungen an das vermittelte
Reiseunternehmen auf den Reisepreis oder sonstige Zahlungen, soweit
diese entsprechend den vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 5.2 und 5.3
erfolgt sind.
6.6 Einem Aufwendungsersatzanspruch des
Reisevermittlers gegenüber kann der Kunde Ansprüche gegenüber dem
vermittelten Reiseunternehmen, insbesondere aufgrund mangelhafter
Erfüllung des vermittelten Vertrages, nicht im Wege der Zurückbehaltung
oder Aufrechnung entgegenhalten, es sei denn, dass für das Entstehen
solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten des
Reisevermittlers ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder der
Reisevermittler aus anderen Gründen gegenüber dem Reisekunden für die
geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
7. Selbstständige Vergütungsansprüche des Reisevermittlers
Selbstständige Vergütungsansprüche des Reisevermittlers gegenüber dem
Kunden bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung, welche auch durch
deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen des
Reisevermittlers und einem entsprechenden mündlichen oder schriftlichen
Hinweis des Reisevermittlers hierauf getroffen werden kann.
8. Reiseunterlagen
8.1 Sowohl den Kunden, wie auch den Reisevermittler trifft die Pflicht,
Vertrags- und Reiseunterlagen des vermittelten Reiseunternehmens, die
dem Kunden durch den Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondere
Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa,
Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen auf Richtigkeit und
Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung
und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
8.2 Der Kunde ist
verpflichtet, den Reisevermittler über dem Kunden erkennbare Fehlern,
Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten
unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach,
so kann eine Schadensersatzverpflichtung des Reisevermittlers bezüglich
eines hieraus dem Kunden entstehenden Schaden nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB)
eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein. Eine
Schadensersatzverpflichtung des Reisevermittlers entfällt vollständig,
wenn die in 8.1 bezeichneten Umstände für ihn nicht erkennbar waren.
9. Pflichten des Reisevermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Reiseunternehmen
9.1 Bei Reklamationen oder der sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber den vermittelten Unternehmen beschränkt sich die Verpflichtung
des Reisevermittlers auf die Erteilung aller Informationen und
Unterlagen, die für den Kunden hierfür von Bedeutung sind, insbesondere
die Mitteilung von Namen und Adressen der gebuchten Unternehmen.
9.2 Eine Verpflichtung des Reisevermittlers zur Entgegennahme und/oder
Weiterleitung entsprechender Erklärungen oder Unterlagen besteht nicht.
Übernimmt der Reisevermittler die Weiterleitung fristwahrender
Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den rechzeitigen Zugang
beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachter Fristversäumnis.
9.3 Bezüglich etwaiger Ansprüche
des Kunden gegenüber den vermittelten Reiseunternehmens besteht
gleichfalls keine Pflicht des Reisevermittlers zur Beratung über Art,
Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzun-gen und einzuhaltende Fristen oder
sonstige rechtliche Bestimmungen.
10. Haftung des Reisevermittlers
10.1 Soweit der Reisevermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht
nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat,
haftet er nicht für das Zustandekommen von dem Buchungswunsch des Kunden
entsprechenden Verträgen mit den zu vermittelnden Reiseunternehmen.
10.2 Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung
haftet der Reisevermittler bezüglich der vermittelten Leistungen selbst
nicht für Mängel der Leistungserbringung und Personen- oder Sachschäden,
die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung
entstehen. Bei der Vermittlung mehrerer touristischer Hauptleistungen
(entsprechen dem gesetzlichen Begriff der Pauschalreise) gilt dies
nicht, soweit der Reisevermittler gem. § 651a Abs. 2 BGB den Anschein
begründet, die vorgesehenen Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu
erbringen.
10.3 Eine etwaige eigene Haftung des
Reisevermittlers aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten
bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
10.4 Die
Haftung des Reisevermittlers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt, soweit eine etwaige Pflichtverletzung des Reisevermittlers
nicht vertragliche Hauptpflichten des Reisevermittlers oder Ansprüche
des Kunden aus Körperschäden betrifft.
11. Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Reisevermittler
11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Beratungs-
und/oder Vermittlungsleistung des Reisevermittlers hat der Kunde
innerhalb eines Monats geltend zu machen. Es wird hierfür ausdrücklich
die Schriftform empfohlen.
11.2 Die Frist beginnt mit dem
vertraglich vorgesehenen Ende der vermittelten Reiseleistungen (bei
mehreren, unmittelbar aufeinander folgenden der letzten), jedoch nicht
früher als zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde von den die Ansprüche
gegen den Reisevermittler begründenden Umstände Kenntnis erlangt.
11.3 Die Frist wird nicht gewahrt durch Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber den Reiseunternehmen, welche die vermittelte Reiseleistung zu
erbringen hatten oder erbracht haben.
11.4 Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kunden ist nicht ausgeschlossen, wenn diese unverschuldet unterblieb.
12. Fremde Inhalte, Disclaimer
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14. Verjährung
14.1 Ansprüche des Kunden gegenüber dem Reisevermittler, gleich aus
welchem Rechtsgrund – jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Kunden aus
unerlaubter Handlung – verjähren in einem Jahr.
14.2 Die
Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Kunde von den Umständen, die den Anspruch gegen
den Reisevermittler begründen und diesem selbst als Anspruchsgegner
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
14.3 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler Verhandlungen
über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden
Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der
Reisevermittler die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die
Verjährung von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der
Hemmung ein.
15. Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden
und dem Reisevermittler findet ausschließlich deutsches Recht
Anwendung.
15.2 Der Kunde kann den Reisevermittler nur an dessen Sitz verklagen.
15.3 Für Klagen des Reisevermittlers gegen den Kunden ist der Wohnsitz
des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen
sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland
haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des
Reisevermittlers vereinbart.
15.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren
Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den
Reisevermittlungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler
anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevermittlungsvertragvertrag
anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem
der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden
Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
15. Schlußbestimmungen
Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäfts- und
Vermittlerbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.